Begriff

Prozesskosten sind die Aufwendungen der an einem gerichtlichen Prozess beteiligten Parteien. Sie setzen sich gemäß Zivilprozessordnung zusammen aus:

  • Anwaltskosten,
  • Gerichtskosten und
  • sonstigen außergerichtlichen Kosten.

Für die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von vom Arbeitgeber übernommenen Prozesskosten ist entscheidend, ob der Prozess aus beruflichen oder privaten Gründen des Arbeitnehmers geführt wurde.

Übernimmt der Arbeitgeber Prozesskosten für einen beruflichen Rechtsstreit, ist von einem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die übernommenen Kosten stellen weder lohnsteuer- noch sozialversicherungsrechtlichen Arbeitslohn dar.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines privaten Rechtsstreits des Arbeitnehmers, mangelt es am betrieblichen Interesse. Es liegt ein geldwerter Vorteil vor und die vom Arbeitgeber übernommenen Prozesskosten sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht s. § 19 Abs. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus der Definition von Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgebererstattung beruflich bedingter Prozesskosten frei frei
Arbeitgebererstattung privat veranlasster Prozesskosten pflichtig pflichtig

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