Sachverhalt
Ein bisher krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhält durch einen am 13.2.2026 abgeschlossenen Tarifvertrag eine rückwirkende Entgelterhöhung für die Zeit ab 1.12.2025. Durch die Entgelterhöhung werden die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2025 und 2026 überschritten.
Hat die tarifliche Entgelterhöhung – ggf. von welchem Zeitpunkt an – Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Krankenversicherung?
Ergebnis
Der Tarifvertrag wird im Jahr 2026 abgeschlossen. Bei rückwirkender Entgelterhöhung gilt für die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist, in diesem Fall also das Jahr 2026. Maßgebend ist das Datum des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung. Es erfolgt keine (erneute) Prüfung rückwirkend für das Jahr 2025.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers überschreitet die Grenze des Jahres 2026. Um zum 31.12.2026 aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden zu können, muss am 1.1.2027 auch die Grenze von 2027 überschritten werden. Im Jahr 2026 ist der Arbeitnehmer nach wie vor krankenversicherungspflichtig.