Sachverhalt

Ein bisher krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhält am 15.2.2024 eine rückwirkende tarifliche Entgelterhöhung für die Zeit ab 1.12.2023. Durch die Entgelterhöhung werden die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2023 und 2024 überschritten.

Hat die tarifliche Entgelterhöhung – ggf. von welchem Zeitpunkt an – Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Krankenversicherung?

Ergebnis

Der Tarifvertrag wird im Jahr 2024 abgeschlossen. Bei rückwirkender Entgelterhöhung gilt für die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist, in diesem Fall also das Jahr 2024. Maßgebend ist das Datum des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung. Es erfolgt keine (erneute) Prüfung rückwirkend für das Jahr 2023.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers überschreitet die Grenze des Jahres 2024. Um zum 31.12.2024 aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden zu können, muss am 1.1.2025 auch die Grenze von 2025 überschritten werden. Im Jahr 2024 ist der Arbeitnehmer nach wie vor krankenversicherungspflichtig.

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