1 Lohnsteuerabzug bei Praktikanten

Lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei Studenten und Praktikanten um Arbeitnehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob sie über einen längeren Zeitraum in geringem Umfang oder während der Semesterferien im Vollerwerb tätig sind. Ihr Arbeitslohn unterliegt deshalb dem individuellen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM.[1] Wird die 520-EUR-Grenze[2] für Minijobs nicht überschritten, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.[3]

Minijob-Regelung bei vorgeschriebenen Praktika ausgeschlossen

Für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von Praktikantenbezügen ist zu unterscheiden, ob das Arbeitsentgelt aus

  • einem freiwilligen Praktikum oder
  • einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum

    resultiert.

Die Unterscheidung ist erforderlich, weil für vorgeschriebene Praktika sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, die die Minijob-Regelung ausschließen.

 
Praxis-Tipp

Alternativen zum Gehalt: Steuerfreie Leistungen

Auch bei Praktikanten besteht die Möglichkeit, neben der vereinbarten Vergütung zusätzliche steuerfreie Zahlungen zu leisten, z. B. die Erstattung von Reisekosten oder Vorteile im Zusammenhang mit der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte. Diese Zahlungen lösen keine Lohnsteuer aus und werden auch nicht auf die 520-EUR-Grenze[4] für Minijobs angerechnet.[5]

2 Lohnsteuerabzug bei vorgeschriebenen Praktika

Personen, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, gehören zu den zur Berufsausbildung[1] Beschäftigten. Aufgrund der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ist für diesen Personenkreis das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung[2] und damit die Minijob-Regelung ausgeschlossen. Sie gelten nicht als geringfügig Beschäftigte, für die bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 520 EUR[3] eine Abrechnung über die Minijob-Zentrale vorgesehen ist.[4]

Lohnsteuerabzug nach ELStAM oder kurzfristige Beschäftigung

Die Besteuerungsmöglichkeiten des Arbeitsentgelts aus einem vorgeschriebenen Praktikum reduzieren sich damit auf

  • den Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen[5] (ELStAM) sowie
  • die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, falls die lohnsteuerlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.[6]

Nachweispflichten

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.

3 Lohnsteuerabzug bei freiwilligen Praktika

Die Bezüge aus einer freiwilligen Praktikantentätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen, unabhängig davon, ob es sich um ein Vor- bzw. Nachpraktikum oder um ein Zwischenpraktikum handelt.

Einheitliche Pauschalsteuer von 2 % scheidet aus

Die einzige steuerliche Besonderheit gegenüber einer sonstigen Beschäftigung besteht für ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, das die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Da der Arbeitgeber nach ausdrücklicher Regelung keinen Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung zu zahlen hat[1], scheidet damit gleichzeitig auch die 2%-ige Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale aus. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Minijob allenfalls mit dem Pauschsteuersatz von 20 % übernehmen und zusammen mit dem pauschalen Solidaritätszuschlag und ggf. der pauschalen Kirchensteuer im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an sein Betriebsstättenfinanzamt abführen.[2]

Individuelle Lohnsteuer oder pauschale Lohnsteuer von 20 %

Welcher der verschiedenen Möglichkeiten des Lohnsteuerabzugs bei einer nicht vorgeschriebenen Praktikantentätigkeit der Vorzug zu geben ist, hängt vom Einzelfall ab. Hat der Student im Rahmen des ELStAM-Verfahrens nicht bereits eine andere Erwerbstätigkeit als erstes Dienstverhältnis benannt, dürfte der Lohnsteuerabzug nach den gebildeten ELStAM zum günstigsten Ergebnis führen, weil die Praktikantenbezüge häufig die in die Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Freibeträge des Arbeitnehmers nicht überschreiten.

4 Ausländische Praktikanten

Praktikanten sind regelmäßig Arbeitnehmer. Die Bezüge aus der Praktikantentätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.[1] Das gilt auch für Studentenpraktikanten aus dem Ausland.[2] Eine Steuerbefreiung kann sich jedoch aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.

Die Aufwendungen des Praktikanten für das Dienstverhältnis können als Werbungskosten angesetzt werden.

5 Praktika von Fachschülern/Fachoberschülern

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