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Praktikanten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäft ... / 5.1.2 Praktikumsvertrag mit Hinweisen/Tipps zur Vertragsgestaltung

Christina Kamppeter
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Wie auch andere Praktikantenverträge kommt der Orientierungspraktikantenvertrag nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen zustande. Das Orientierungspraktikum wird als freiwilliges Praktikum durch § 26 BBiG abgedeckt, wodurch die Vorschriften der §§ 10–25 BBiG anwendbar sind – mit Ausnahme der Absätze 2–5 des § 17 BBiG.[1] Bei der Vertragsgestaltung sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Eine Abfassung in Textform[2] des Praktikumsvertrags ist nach § 26 BBiG nicht erforderlich. Aus Beweisgründen und zur Vermeidung von Streitigkeiten wird die schriftliche Abfassung jedoch dringend empfohlen.
  • Eine vertragliche Probezeit kann vereinbart und gemäß § 26 BBiG gekürzt werden.
  • Bei vorzeitiger Vertragsauflösung kann kein Schadensersatz gefordert werden.
  • Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des § 26 und § 10 Abs. 2 BBiG gelten, es sei denn, das BBiG legt andere Regelungen fest.
  • Der Vertrag ist naturgemäß auf maximal 3 Monate befristet, eine kürzere Laufzeit kann jedoch vereinbart werden.
  • Die Pflichten des Praktikanten und des Praktikumsgebers sind in den §§ 13 bzw. §§ 14–16 BBiG festgelegt.

Befristung und wiederholte Praktika

Die Dauer des Praktikums ist auf 3 Monate begrenzt, kann aber unterbrochen und in mehreren Abschnitten absolviert werden, sofern ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.[3]

 
Achtung

Mehrere Orientierungspraktika im gleichen Bereich

Probleme können entstehen, wenn derselbe Praktikant beim selben Arbeitgeber mehrere Orientierungspraktika durchführen möchte. Ist die Gesamtdauer dieser Praktika länger als 3 Monate und hat der Praktikant zwischen den Praktika keine Ausbildung oder ein Studium begonnen, muss der Arbeitgeber den Praktikanten wie einen freiwilligen Praktikanten vergüten, um Missbrauch zu vermeiden.[4] Dies soll dem Schutz des...

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