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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.7 Pfändbarkeit und Berücksichtigung von Naturalbezügen

Dr. Manuel Schütt
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Naturalleistungen sind nicht unmittelbar pfändbar, werden jedoch nach § 850e Nr. 3 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens wertmäßig berücksichtigt.

Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Verpflegung, freie oder verbilligte Wohnung, Dienst- oder Arbeitskleidung, unentgeltlichen oder verbilligten Warenbezug), so sind die Geld- und Naturalbezüge zusammenzurechnen. Der in Geld zahlbare Betrag ist alsdann insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO[1] unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalbezüge gedeckt ist.[2] Dabei handelt es sich aber nur um eine wertmäßige Zusammenrechnung der Geld- und Naturalbezüge, nicht auch um eine gleichzeitige Pfändung der Letzteren. Die Naturalbezüge sind mit dem vollen ortsüblichen Wert einzustellen. Die Richtsätze der Sozialversicherung oder des Steuerrechts sind für die Bewertung bei der Einkommenspfändung nicht maßgebend, können aber als Anhalt dienen. Die Zusammenrechnung muss der Arbeitgeber auch ohne besondere Anordnung des Vollstreckungsgerichts vornehmen. Da er hierfür den Wert der Naturalbezüge bestimmen muss, wird der Arbeitgeber für die beabsichtigte Berechnung das Einvernehmen von Gläubiger und Schuldner einholen. Erforderlichenfalls kann eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeigeführt werden. Bezieht der Schuldner Geld und Naturalbezüge von verschiedenen Arbeitgebern, dann kann die Zusammenrechnung des von den mehreren Drittschuldnern zu leistenden Einkommens nur durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.[3]

[1] Vgl. Abschn. 2.3 Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO und Abschn. 2.4 Die amtliche Lohnpfändungstabelle.
[2] § 850e Nr. 3 ZPO.
[3] § 850e Nr. 2 ZPO.

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