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Ordentliche Kündigung: Kündigungsfristen / 1.4 Besondere Fälle

Dr. Roman Frik
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1.4.1 Kündigungsfrist während der Probezeit

Ist vertraglich eine "Probezeit" vereinbart, hat dies zur Folge, dass die gesetzliche Mindestkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB auf 2 Wochen verkürzt ist und ein bestimmter Kündigungstermin ("zum …") nicht zu beachten ist.

Für die kurze Kündigungsfrist kommt es allein darauf an, dass die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen wird und dem Arbeitnehmer zugeht. Das Arbeitsverhältnis kann dann auch nach der Probezeit und nicht notwendigerweise zur Monatsmitte oder zum Monatsende auslaufen. Der tatsächliche Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses kann damit außerhalb der Probezeit liegen.

Es ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stets zulässig, als Probezeit 6 Monate zu vereinbaren.[1]

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG schreibt vor, dass die Dauer der Probezeit – sofern vereinbart – im Nachweisdokument, klassischerweise also im Arbeitsvertrag, angegeben werden muss. Im Fall einer Probezeitvereinbarung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nunmehr im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Wird eine kürzere Probezeit vereinbart, etwa nur 3 Monate, steht die kurze Probezeitkündigungsfrist auch nur so lange zur Verfügung.

Entspricht die vereinbarte Probezeit der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses, ist die Probezeitvereinbarung unwirksam. Soll ein befristetes Arbeitsverhältnis z. B. 6 Monate dauern und werden diese 6 Monate allesamt als Probezeit bezeichnet, ist dies unverhältnismäßig und daher unwirksam. Die Vereinbarung einer Probezeit ist dann insgesamt unwirksam. Es kann dann nur mit der regelmäßigen Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden.[2]

Oft wird dabei nicht gesehen, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst na...

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