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Kündigung: Form und Zugang der Kündigungserklärung / 3.10 Zugangsvereitelung

Dr. Roman Frik
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Verweigert ein Kündigungsempfänger grundlos die Annahme des Kündigungsschreibens oder vereitelt er wider Treu und Glauben den Zugang einer Kündigung, muss er sich nach § 162 BGB bzw. § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben zugegangen.[1]

Vereitelung durch den Arbeitnehmer

Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Diese Voraussetzungen hat das BAG[2] in einem Fall bejaht, in dem dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war. Nachdem der Arbeitnehmer von der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfahren hatte, gab er vielmehr erneut als Anschrift eine Wohnung an, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Deshalb war die Zustellung des Kündigungsschreibens noch in der Probezeit erfolglos geblieben.

Annahmeverweigerung durch Empfangsboten

Nur beim Nachweis der Einflussnahme muss also der Arbeitnehmer die Kündigung als zugegangen gegen sich gelten lassen. Einen solchen Nachweis wird der Arbeitgeber aber kaum führen können.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Als nicht zurechenbare Annahmeverweigerung hat das BAG[3] den Fall gewertet, dass die Mutter der zu kündigenden Arbeitnehmerin die Annahme des eingeschriebenen Kündigungsbriefs verweigert hatte. Die Vorinstanz hatte dagegen den Zugang des Kündigungsschreibens mit dem Tag der Annahmeverweigerung angenommen. Das BAG...

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