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OLG Hamm Beschluss vom 06.09.2018 - II-4 UF 79/18

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Verfahrensgang

AG Wetter (Aktenzeichen 5 F 398/17)

 

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Gründe

I. Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute. 2016 vereinbarten sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von einmalig 30.000,- EUR in 2 Raten zahlt; die Raten waren in 2016 und in 2017 zu zahlen. Weiter vereinbarten die Beteiligten die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings. Die Antragstellerin unterzeichnete die Anlage U für 2016 und 2017.

Für 2016 hatte die Antragstellerin eine Steuernachzahlung in Höhe von 4.796,81 EUR zu zahlen. Ohne die Versteuerung der durch den Antragsgegner gezahlten Unterhaltsleistungen hätte sie eine Steuererstattung in Höhe von 120,99 EUR erhalten. Den Differenzbetrag erstattete der Antragsgegner der Antragstellerin.

Das zuständige Finanzamt setzte weiter gegenüber der Antragstellerin für 2017 Steuervorauszahlungen in Höhe von 4.264,- EUR, fällig zum 10.12.2017, fest. Vergeblich forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Freistellung von der Steuervorauszahlung gegenüber dem Finanzamt auf. Zunächst legte die Antragstellerin gegen die Festsetzung von Steuervorauszahlungen Einspruch ein, nahm diesen aber später zurück und zahlte die festgesetzte Steuervorauszahlung an das Finanzamt.

Erstinstanzlich hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, an sie 4.264,- EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten und hat Antragszurückweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 4.264,- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach Auffassung des Gerichts bereits die Festsetzung einer Steuervoraus...

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OLG Frankfurt am Main 1 UF 180/05
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuervorauszahlungen und Nachteilsausgleichung bei begrenztem Realsplitting  Leitsatz (amtlich) Der Anspruch auf Erstattung der aus dem begrenzten Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile umfasst ...

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