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Nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt / Lohnsteuer

Marcus Spahn
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1 Nur ausgezahlter Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug

Arbeitslohn führt zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Für diese gilt das einkommensteuerliche Zuflussprinzip. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

Unterschiede bei laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen

Laufender Arbeitslohn gilt grundsätzlich in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.[1] Nur für sonstige Bezüge gilt das reine Zuflussprinzip, sie gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.

[1]

S. Lohnabrechnungszeitraum.

2 Lohnverwendungsabrede löst Zufluss aus

Aufgrund des Zuflussprinzips wird nicht ausgezahlter Arbeitslohn grundsätzlich nicht besteuert. Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur für Arbeitslohn, der noch nicht erdient ist.

Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt steuerlich nicht nur dann vor, wenn der Mitarbeiter über die Einnahme wirtschaftlich verfügen kann, d. h. sein Vermögen durch eine durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Zuwendung tatsächlich vermehrt worden ist. Sondern Zufluss von Arbeitslohn liegt auch vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt wird und der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt.

Zufluss bei Barlohnumwandlung

Die Frage der Behandlung nicht ausgezahlten Arbeitslohns kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung ergeben. Sie kommt insbesondere zugunsten von Sachbezügen, wie z. B. Dienstwagen sowie zugunsten einer betriebliche Altersversorgung in Betracht.

3 Kein Zufluss bei Gutschrift auf Zeitwertkonto

Grundsätzlich führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltsumwandlung in Zeitguthaben

Der Mitarbeiter vereinb...

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