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Nachgelagerte Besteuerung / 1 Grundprinzip

Daniel Faltermann
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Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird seit dem Jahr 2005 schrittweise bis zum Jahr 2058 auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. In der Ansparphase[1] sind die Altersvorsorgeaufwendungen von steuerlichen Belastungen freigestellt und die daraus resultierenden späteren Leistungen werden erst in der Auszahlungsphase[2] besteuert. Betroffen sind regelmäßig:

  • Renten aus Altersvorsorgeverträgen i. S. d. § 82 Abs. 1 EStG,
  • Renten aus Pensionsfonds und Pensionskassen,
  • Renten aus Direktversicherungen sowie
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Werden Renten nachgelagert besteuert, findet die Abgeltungsteuer in diesen Fällen keine Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Typische Beispiele für die nachgelagerte Besteuerung

  • Die Direktzusage und die Unterstützungskasse, bei denen ein Zufluss und die Besteuerung von Arbeitslohn erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistung erfolgt.[3]
  • Die Versorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, soweit sie durch steuerfreie Beiträge aufgebaut wurden und die späteren Versorgungsleistungen dann vollständig gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG besteuert werden.[4]
  • Zeitwertkonten, bei denen ein Zufluss und damit die Besteuerung von Arbeitslohn nicht bei Gutschrift des künftigen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto, sondern erst bei Auszahlung des Guthabens in Zeiten der Arbeitsfreistellung bzw. im Störfall erfolgt.[5]

Der Umfang der Besteuerung der Rentenleistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, inwieweit die Beiträge

  • in der Ansparphase steuerfrei gestellt wurden[6] oder
  • durch Sonderausgabenabzug oder eine Altersvorsorgezulage gefördert wurden oder
  • durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG erworben wurden oder
  • durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG s...

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