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Mutterschaftsgeld: Versicherungsschutz, Beiträge und Meldungen

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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag befasst sich mit den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen der Schutzfristen einer Arbeitnehmerin in Mutterschaft. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung muss die bisherige Form der Krankenversicherung betrachtet werden: Handelt es sich um eine pflicht-, freiwillige oder privat krankenversicherte Arbeitnehmerin?

Beitragsrechtlich muss unterschieden werden, was beurteilt werden soll: Das Mutterschaftsgeld selbst, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers? Steuerrechtlich unterliegt das Mutterschaftsgeld dem Progressionsvorbehalt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die maßgebenden Rechtsgrundlagen für die versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen sind in § 26 SGB III, §§ 192 und 224 SGB V sowie § 49 SGB XI geregelt. Das Mutterschaftsgeld ist in § 19 MuSchG und § 24i SGB V bestimmt; die melderechtlichen Bestimmungen in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

Sozialversicherung

1 Versicherungsrechtliche Regelungen

1.1 Auswirkungen auf die versicherungspflichtige Beschäftigung

Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden.[1]

Mit Beginn dieser Schutzfrist endet grundsätzlich die Zahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Damit entfällt eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung grundsätzlich mit dem Tag vor Beginn der Schutzfrist.

Vom Beginn der Schutzfrist an erhalten die Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld.

Die Fiktion einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für einen Monat auch ohne Entgeltzahlung ist wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld ausgeschlossen.[2]

 
Hinweis

Beschäftigung über den Beginn der Schutzfrist hinaus

Für die Arbeitnehmerinnen besteht jedoch die Möglichke...

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