Arbeitgeber haben das Recht, bei der prognostischen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allein auf die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR abzustellen. Dies gilt, wenn bereits zum Beurteilungszeitpunkt feststeht, dass die Entgelte im Jahreszeitraum in unvorhersehbarer Höhe oder saisonal bedingt schwanken werden. In diesen Fällen legt der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate nicht vorausschauend fest.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Grenzbetrag von 538 EUR im Jahresverlauf in einzelnen Monaten überschritten wird, weil entweder ein einmaliges Entgelt gezahlt wird oder das Arbeitsentgelt aus den besagten Gründen in der Höhe schwankt und den Grenzbetrag von 538 EUR sowohl über- als auch unterschreitet.

Maßgeblich ist nur, dass die Verdienstgrenze von 6.456 EUR pro Jahr eingehalten wird und die Schwankungen nicht dazu führen, dass die monatliche Entgeltgrenze von 538 EUR in einzelnen Monaten erheblich überschritten wird. Ab welchem Betrag ein erhebliches Überschreiten der Entgeltgrenze von 538 EUR vorliegt, wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien leider nicht klar definiert. Sie enthalten hierzu lediglich ein Beispiel, das eine positive Abgrenzung des unerheblichen Überschreitens ermöglicht. Eine Schwankung ist danach dann unerheblich und in der Folge auch zulässig, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten um nicht mehr als ca. 25 % überschreitet.[1]

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