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Mindestlohn: Was ist bei Minijobs und Beschäftigungen im ... / 4 Umwandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Kathrin Witzmann, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Ob durch die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns von 13,90 EUR (2025: 12,82 EUR) oder weil der zeitliche Umfang einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht ausreicht, um die anfallende Arbeit im Betrieb abzudecken: Wenn die Verdienstgrenze nur knapp eingehalten werden kann, ist es durchaus überlegenswert, Aushilfen auch sozialversicherungspflichtig gegen ein Entgelt von mehr als 603 EUR zu beschäftigen. Das muss für Arbeitgeber nicht grundsätzlich teurer sein.

4.1 Regelungen zum Übergangsbereich

Im Übergangsbereich mit einem regelmäßigen Verdienst zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Arbeitnehmer im unteren Bereich des Übergangsbereiches in der Beitragstragung stärker zu entlasten. Der Anreiz zur Aufnahme eine versicherungspflichtigen Beschäftigung soll damit erhöht werden. Die Abgaben der Arbeitnehmer steigen gleitend im Übergangsbereich auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber hat angepasst an die Abgaben des Minijobs höhere Beiträge im unteren Sektor des Übergangsbereichs zu zahlen. Hier liegen die Abgaben des Arbeitgebers bei ca. 28 %. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen, wie sich die Beitragsbelastung beim Einstieg in den Übergangsbereich gegenüber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung verändert.

 
Praxis-Beispiel

Familienversicherte, rentenversicherungspflichtige Minijobberin

Eine Verkäuferin wird ab 1.1.2026 gegen ein monatliches Entgelt von 603 EUR beschäftigt. Sie ist familienversichert, hat ein Kind und ist im Minijob rentenversicherungspflichtig. Beiträge zur Sozialversicherung (ohne Umlagen und Unfallversicherung) fallen wie folgt an:

 
Arbeitgeber
Rentenversicherung (pauschal 15 %): 90,45 EUR
Krankenversicherung (pausch...

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