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Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / Sozialversicherung

André Fasel
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1 Beschäftigter als Mitunternehmer oder Organmitglied

Die Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern bereitet in der Praxis immer wieder erhebliche Probleme. Das liegt an der Doppelfunktion: Als wirtschaftlich am Betrieb beteiligte Gesellschafter haben mitarbeitende Gesellschafter Arbeitgeberfunktion – insoweit sind sie also Selbstständige. Häufig mit einem Arbeitsvertrag versehen, können sie aber auch abhängig beschäftigte Mitarbeiter der Gesellschaft sein.

2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

2.1 Gesellschafter einer GbR: Meist nicht versicherungspflichtig

Auch wenn mehrere Personen in Form einer Innengesellschaft[1] ein Handwerk gemeinschaftlich betreiben, sind die Gesellschafter dieser bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GbR) in der Gesellschaft nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Selbst wenn nur der nach außen auftretende Gesellschafter in die Handwerksrolle eingetragen ist, sind die nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Gesellschafter keine Arbeitnehmer. Vielmehr handelt es sich um Mitunternehmer. Diese sind sozialversicherungsfrei.[2]

Fälle der Versicherungspflicht von GbR-Gesellschaftern

In Ausnahmefällen kann allerdings dennoch ein GbR-Gesellschafter versicherungspflichtig beschäftigt sein. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter unabhängig von seiner Gesellschafterstellung in Abhängigkeit von der Gesellschaft

  • Arbeit für diese leistet und
  • wie ein echter Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.[3]
[1] §§ 705 ff. BGB.
[2] LSG Hessen, Urteil v. 17.3.1965, L-3/Kr-22/62.
[3] BSG, Urteil v. 26.5.1966, 2 RU 178/64; BSG, Urteil v. 20.7.1988, 12 RK 23/87.

2.2 Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie können insbesondere der Geschäftsführung der Komplementäre nicht widersprechen.[1] Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage.[2]

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu einer KG ist also nicht allein schon dadurch ausgeschlossen, dass

  • der Beschäftigte Komma...

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