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Kündigungsfristen / 1 Gesetzliche Kündigungsfristen

Dr. Roman Frik
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Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters oder eines Angestellten ist einheitlich für alle Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gesetzliche Kündigungsfristen

Der Arbeitgeber kann einem Angestellten, der noch keine 2 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt ist, noch am 2.9. zum 30.9. kündigen.

Entgegen der langjährigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mittlerweile festgestellt, dass die gesetzliche Regelung des § 622 BGB für Geschäftsführerdienstverhältnisse nicht anwendbar ist.[2] Die Kündigungsfristen bemessen sich in diesen Fällen nach § 621 BGB. Damit finden die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB keine Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH.

Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB auf eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats. Bei längerer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers verlängern sich die Kündigungsfristen weiter und erreichen über insgesamt 7 Stufen nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Höchstdauer von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die verlängerten Fristen nach Absatz 2 gelten jedoch nur für Betriebe oder Unternehmen. Bei Hausangestellten oder Hausgehilfen finden sie keine Anwendung.[3]

Im Einzelnen gelten für die Arbeitgeberkündigung folgende verlängerten Kündigungsfristen[4]:

  • Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • nach 12 Jahren Betriebszugehör...

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