Die Kirchensteuerpflicht ist in allen Bundesländern an die Kirchenzugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft und an den inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers geknüpft. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Aus diesem Grund unterliegen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht der deutschen Kirchensteuer.

Abgerufene ELStAM maßgeblich

Die Frage der Kirchensteuerpflicht braucht der Arbeitgeber nicht zu prüfen. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren sind die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrufbaren Daten über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft maßgebend.[1] Wird danach für den Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft übermittelt, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.

Um zu gewährleisten, dass der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren über die erforderlichen Daten verfügen kann, liefern die Gemeinden die rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Ein- und Austritts aus der Kirche an das BZSt.[2]

 
Wichtig

Keine Arbeitgeberhaftung bei fehlerhaften ELStAM

Wird die Kirchensteuer deshalb nicht einbehalten, weil die beim BZSt abgerufenen Daten über die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, darf das Finanzamt den Arbeitgeber nicht als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob ihm die Abweichung bekannt ist. Eine Pflicht zur Anzeige hat der Gesetzgeber diesbezüglich nur dem Arbeitnehmer auferlegt.[4] Im Rahmen der betrieblichen Fürsorgepflicht ist zu empfehlen, beim Erkennen der unzutreffend übermittelten Daten den Arbeitnehmer hierauf hinzuweisen.

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