Rz. 37

Bei der Invalidenrente handelt es sich um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 bestand für Versicherte in den neuen Bundesländern die Möglichkeit, im Rahmen von Vertrauensschutzregelungen nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) eine Invalidenrente i. S. d. alten DDR-Rechts zu erhalten. Die am 31.12.1991 gezahlten Invalidenrenten wurden im Januar 1992 umgewertet und von dieser Zeit an als Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) verwiesen.

Invalidenrenten erhalten nach § 7 RÜG Versicherte,

  • die invalide sind (= Menschen, die die Voraussetzungen für Blinden- oder Sonderpflegegeld erfüllen oder Personen, deren Leistungsvermögen und Einkommen infolge von Krankheit/Unfall um mindestens 2/3 geringer ist als bei einer gesunden Vergleichsperson),
  • die bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen,
  • die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) hatten und
  • deren Rente in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 begann.
 

Rz. 38

Zu den Invalidenrenten zählen Invalidenrenten als solche, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte i. S. d. früheren Rechts der DDR (vgl. §§ 8 bis 10 RÜG).

 

Rz. 39

Da die Invalidenrente bei Vorliegen von Invalidität bereits nach dem Schulabschluss bzw. ab Vollendung des 16. Lebensjahres bewilligt werden konnte, gibt es noch weiterhin Menschen, die diese Invalidenrente beziehen. Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung davon aus, dass dieser Personenkreis praktisch aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist und in Form dieser Leistung den Zeitraum bis zum (frühestmöglichen) Beginn einer Rente wegen Alters überbrückt. Insoweit hat der Bezug der Invalidenrente unmittelbare Wirkung auf § 12 Abs. 1 Nr. 4a; praktisch können die Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers bei einem Invalidenrentner i. S. d. RÜG nicht mehr den in den §§ 9, 10 SGB VI aufgeführten Zweck verfolgen.

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