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Insolvenz des Arbeitgebers / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bei Insolvenz eines Arbeitgebers hat der Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfung einzuleiten, sobald die Mitteilung einer Einzugsstelle oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, dass

  • das Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
  • das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde oder
  • die Betriebstätigkeit vollständig beendet wurde.

Zu diesem Zweck informiert die Einzugsstelle den Rentenversicherungsträger – soweit bekannt –, wo sich die Entgeltunterlagen und die Person befinden, die die Geschäfte leitet oder geleitet hat.

Vollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger sind für die Zeit der Verfahrensdauer weder in die Masse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners möglich. Vollstreckungen durch die Massegläubiger sind für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Verfahrenseröffnung, unzulässig. Das gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge, die ab Verfahrenseröffnung für die freigestellten Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsschutzfristen entstehen, nicht aber für Beiträge solcher Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich beschäftigt werden. Ferner sind Vollstreckungsmaßnahmen auch für Beiträge weiterbeschäftigter Arbeitnehmer zulässig. Insolvenzverwalter sind gesetzlich zur Übermittlung der erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung verpflichtet. Sie treten insoweit in die Pflichten des Arbeitgebers ein.

2 Forderungsanmeldung

Forderungen sind nicht beim Gericht, sondern unmittelbar beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dies gilt ebenso für Absonderungsrechte. Die Vorrechte der Sozialversicherungsträger bezüglich der Insolvenzforderungen sind weggefallen. Die Sozialversicherungsträger müssen sich deshalb dem Ziel einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger unterordnen. Soweit die Beitragsforderungen erst nach Verfahrenseröffnung – z. B. ...

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