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Hinweisgeberschutzgesetz: Arbeitsrechtliche Auswirkungen / 9.3 Strafbarkeit

Maren Rixen , Dr. Anna-Lena Glander
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Für hinweisgebende Personen besteht im Fall von vorsätzlichen Falschmeldungen zudem das Risiko einer Strafbarkeit: In Betracht kommt in einem solchen Fall eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB oder auch Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d StGB oder falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB. Die Tatbestände des Vortäuschens einer Straftat sowie der falschen Verdächtigung kommen nur im Fall von Anzeigen beziehungsweise Meldungen an (auch interne Meldestellen von) Behörden oder externe Meldestellen in Betracht.

In Bezug auf die Informationsbeschaffung oder den Zugriff auf Informationen, die eine hinweisgebende Person gemeldet oder offengelegt hat, regelt das HinSchG ausdrücklich, dass diese insoweit (straf-)rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. Mit der Regelung soll potenziell hinweisgebenden Personen die Sorge genommen werden, dass sie durch die Weitergabe relevanter Informationen selbst zur Verantwortung gezogen werden, weil sie diese nicht rechtmäßig erlangt haben. Beispiele sind insoweit der Zugriff auf E-Mails oder Dateien eines anderen Beschäftigten oder auf Dateien, welche die hinweisgebende Person normalerweise nicht nutzt, oder durch das Fotografieren oder Betreten von Räumlichkeiten, zu denen die hinweisgebende Person normalerweise keinen Zugang hat. Gleichzeitig verhindert diese Vorschrift ein bewusstes Auskundschaften auf der Suche nach Meldungen, indem der Ausschluss der Verantwortlichkeit der hinweisgebenden Person dann nicht greift, wenn die Beschaffung als solche oder der Zugriff als solcher eine Straftat darstellt. Wenn hinweisgebende Personen eine Straftat wie z. B. einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 ...

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