Für hinweisgebende Personen besteht im Falle von vorsätzlichen Falschmeldungen zudem das Risiko einer Strafbarkeit: In Betracht kommt in einem solchen Fall eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB oder auch Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d StGB oder falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB. Die Tatbestände des Vortäuschens einer Straftat sowie der falschen Verdächtigung kommen nur im Falle von Anzeigen beziehungsweise Meldungen an (auch interne Meldestellen von) Behörden oder externe Meldestellen in Betracht.

In Bezug auf die Informationsbeschaffung oder den Zugriff auf Informationen, die eine hinweisgebende Person gemeldet oder offengelegt hat, regelt das HinSchG ausdrücklich, dass diese insoweit (straf-)rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. Mit der Regelung soll potenziell hinweisgebenden Personen die Sorge genommen werden, dass sie durch die Weitergabe relevanter Informationen selbst zur Verantwortung gezogen werden, weil sie diese nicht rechtmäßig erlangt hat. Beispiele sind insoweit der Zugriff auf E-Mails oder Dateien eines anderen Beschäftigten oder auf Dateien, welche die hinweisgebende Person normalerweise nicht nutzt, oder durch das Fotografieren oder Betreten von Räumlichkeiten, zu denen die hinweisgebende Person normalerweise keinen Zugang hat. Gleichzeitig verhindert diese Vorschrift ein bewusstes Auskundschaften auf der Suche nach Meldungen, indem der Ausschluss der Verantwortlichkeit der hinweisgebenden Person dann nicht greift, wenn die Beschaffung als solche oder der Zugriff als solcher eine Straftat darstellt. Wenn hinweisgebende Personen eine Straftat wie z. B. einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB, das Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB, das Abfangen von Daten gemäß § 202b StGB oder eine Datenhehlerei gemäß § 202d StGB begehen, bleibt ihre Strafbarkeit von einer mit den erlangten Informationen erfolgten Meldung oder Offenlegung ebenso unberührt wie eine etwaige zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit.

Auch können hinweisgebende Personen nicht wegen der Verletzung von Offenlegungsbeschränkungen in Bezug auf die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich und notwendig (erfasst sind insoweit nicht überflüssige Informationen!) war, um einen Verstoß aufzudecken. Insoweit scheidet jegliche Verantwortlichkeit der hinweisgebenden Person für aus der Verletzung von Offenlegungsbeschränkungen entstandene Schäden grundsätzlich aus. In diesem Zusammenhang ist auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der hinweisgebenden Person in Bezug auf die Meldung oder Offenlegung ausgeschlossen.

 
Achtung

Erforderlichkeit der Weitergabe von Informationen

Um insoweit einer potenziellen (auch strafrechtlichen) Verantwortlichkeit zu entgehen, müssen hinweisgebende Personen vor Abgabe/Offenlegung ihrer Meldung prüfen, ob die Weitergabe der zu meldenden Informationen für die von ihr gemachten Meldung und zur Aufdeckung des Verstoßes erforderlich bzw. notwendig ist.

Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird gemäß § 21 StGB vorrangig das Strafgesetz angewendet.

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