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Hessisches LAG Urteil vom 05.10.2010 - 13 Sa 488/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligung. Entschädigung. fachliche Eignung. Schwerbehinderung. Vorstellungsgespräch. Diskriminierung wegen Schwerbehinderung. Fachliche Eignung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast muss ein schwerbehinderter Bewerber, der eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend macht, darlegen, dass er beim Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Dazu genügt es, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds vermuten lassen.

2. Gewinnt das Gericht die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen der Behinderung und dem Nachteil, muss der andere Teil beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutze vor Benachteiligung vorgelegen hat. Hierzu muss sie Umstände darlegen, die den Schluss zulassen, dass die Behinderung in dem Motivbündel, das die Entscheidung beeinflusst hat, nicht als negatives Merkmal enthalten war.

3. Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem Öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

AGG § 15; SGB IX § 82; AGG §§ 1, 7, 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 11 Ca 7932/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen 8 AZR 697/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 – 112 Ca 7932/09 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.700,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird ...

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