Nach § 23 Abs. 3 KVLG 1989 findet § 3a KVLG 1989 für Rentenantragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ebenfalls Anwendung. Demzufolge sind Rentenantragsteller versicherungsfrei, wenn sie

  • die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder Abs. 3a SGB V erfüllen oder
  • Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder sind.

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