Begriff

Geldzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit stehen, sind als Arbeitslohn i. d. R. lohnsteuerpflichtig und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn dem Arbeitnehmer entstandene Auslagen ersetzt werden. Kauft der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers z. B. Briefmarken, kann der Arbeitgeber diese Auslagen ohne lohnsteuer- oder sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen erstatten.

Als Geldzuwendungen sind auch Zuwendungen an Arbeitnehmer in Form von Geldkarten - wie z. B. Visacard - oder seit 2020 auch bestimmte Guthabenkarten einzustufen. Im Gegensatz zu Geldzuwendungen gehören Warengutscheine und Gutscheinkarten, die nur bei einem ausgewählten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland eingelöst werden können, zu den Sachbezügen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Einstufung von Geldzuwendungen als Arbeitslohn regelt § 19 EStG bzw. R 19 Abs. 1 LStR. Auslagenersatz bzw. durchlaufende Gelder sind geregelt in § 3 Nr. 50 EStG bzw. R 3 Nr. 50 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Arbeitgeberzuwendung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Geldzuwendungen pflichtig pflichtig
Auslagenersatz frei frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge