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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG s ... / 4.10.5.3 Sonderbetriebsvermögen

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 225

Nach ständiger Rspr. bildet die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) in der Steuerbilanz des beteiligten Mitunternehmers kein einheitliches und besonderes Wirtschaftsgut.[1] Sie entspricht vielmehr dem Saldo der anteilig auf ihn entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens – wie er im individuellen Kapitalkonto zum Ausdruck kommt. Dieser Saldo ist u. U. zu ergänzen um Buchwerte aus einer Ergänzungsbilanz. Im Ergebnis muss der Beteiligungsansatz des Mitunternehmers in seiner eigenen Steuerbilanz die Summe seiner Kapitalkonten in der – zusammengefassten – Steuerbilanz der Beteiligungsgesellschaft ausmachen. Dieser übereinstimmende Bilanzausweis wird als "Spiegelbildmethode" bezeichnet.[2]

 

Rz. 226

Nach ständiger Rspr. des BFH zählt Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft und ist in einer Sonderbilanz zu deren Gesamthandsbilanz (u. U. ergänzend zu einer etwaigen Ergänzungsbilanz) auszuweisen.[3] Wenn sowohl Ergänzungs- als auch Sonderbilanz bestehen, setzt sich das Gesamt-Kapitalkonto bei der Mitunternehmerschaft aus drei Teilen zusammen, deren Summe in der Steuerbilanz des Mitunternehmers den Beteiligungsansatz bildet.

 

Rz. 227

Handelt es sich beim Mitunternehmer wiederum um eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), gilt grundsätzlich nichts anderes. Im Einzelnen gilt folgendes:.

  • Die Obergesellschaft ist als Mitunternehmer der Untergesellschaft anzusehen.
  • Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG wird der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaft/en beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt (§ 15 EStG Rz. 4). Der Gesellschafter der Obergesellschaft gilt als Mitunternehmer bei der Untergesellschaft, wenn er Mitu...

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