Rz. 81
Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Dieses Merkmal dient im Rahmen der allgemeinen Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits dazu, aus dem Gewerbebetrieb solche Tätigkeiten auszusondern, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, jedoch nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind. Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Auch für diese Abgrenzung ist somit auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. An das Vorliegen des Merkmals sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
Eine aktive, tätige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr oder Geschäftsleben ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Stpfl. durch sein Verhalten den am Markt tätigen interessierten Unternehmen seine Bereitschaft zur Leistungserbringung zu erkennen gibt.
Rz. 81a
Keine Beteiligung am Marktgeschehen stellt die (ausschließliche; Rz. 38) Ausübung hoheitlicher Tätigkeit dar. Dagegen ist die Tätigkeit mit öffentlichen Aufgaben beliehener Personen auf privatrechtlicher Grundlage Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.
Rz. 81b
Das erforderliche Synallagma zwischen Leistungsangebot und Gegenleistung wird in der jüngeren Rspr. zur Teilnahme an Geschicklichkeitsspielen deutlich. So hat die Rspr. die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eines Turnierpokerspielers bejaht, dessen Preisgelder stellen im Ergebnis Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Umsatzsteuerlich soll dagegen mangels hinreichendem Zusammenhang zwischen Leistung (Teilnahme) und Gegenleistung ...