Für den öffentlichen Personennahverkehr trat zum 1.5.2023 das Deutschlandticket, oder auch 49-EUR-Ticket genannt, in Kraft. Der Monatsfahrschein ist nicht übertragbar und berechtigt zur uneingeschränkten bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Dazu zählen neben Straßen-, S- und U-Bahnen bzw. Stadtbussen auch Züge und Busse im Regionalverkehr (z. B. Interregio oder Regional Express). Ausgeschlossen ist die Benutzung von Fernzügen, etwa den ICE, IC oder EC. Eine Ausnahme davon bilden einzelne IC-/ICE-Verbindungen[1]. Die Freigabe für bestimmte Fernverkehrszüge ist nach Verwaltungsauffassung für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen unschädlich. Die freigegebene Fernverkehrsstrecke gilt als Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr, die unter die Steuerbefreiung des Deutschlandtickets fällt.[2] Unter den Anwendungsbereich fallen außerdem Fähren, wenn diese zum örtlichen ÖPNV zählen.

Deutschlandtickets können auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt werden. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerbefreiung findet auch dann Anwendung, wenn das 49-EUR-Ticket ausschließlich für private Fahrten im ÖPNV eingesetzt wird.[3]

[1] Die für Fernverkehrszüge freigegebenen Strecken sind auf der Internetseite der Deutschen Bahn veröffentlicht.

2.2.1 Verbilligung bei Arbeitgeberbeteiligung

Für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2024 gilt ein zusätzlicher Preisabschlag von 5 %, wenn der Arbeitgeber

  • die Tickets zur Verfügung stellt oder erstattet und
  • an den Kosten seiner Arbeitnehmer für das 49-EUR-Ticket mit mind. 25 % beteiligt, also mind. 12,25 EUR zahlt.

Der Preis für die Monatsfahrkarte reduziert sich in Form eines staatlichen Zuschusses des Bundes und der Länder um 5 %, also um 2,45 EUR[1] . Dadurch verbilligt sich das Ticket für den Arbeitnehmer um mind. 30 % und kostet ihn max. 34,30 EUR[2] . Der Zuschuss gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistung bei dem Deutschlandticket im Wege eines Jobtickets (Sachbezug) oder eines Fahrtkostenzuschusses (Barlohn) erbracht wird, sofern der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat.

Preisabschlag ist kein Arbeitslohn

Der staatliche Zuschuss wird durch die erforderliche Kostenbeteiligung des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn von dritter Seite. Ziel ist es, eine entsprechende betriebliche Kostenbeteiligung am Deutschlandticket des Arbeitnehmers zu erreichen und bleibt deshalb bei der Lohnabrechnung insgesamt außer Ansatz. Auf den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist der Preisnachlass nicht anzurechnen. Dadurch entfällt auch die Pflicht, den staatlichen 5-%-Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung beim Gesamtbetrag der steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse ausweisen.[3]

[1] 5 % von 49 EUR = 2,45 EUR.
[2] 49 EUR – 12,25 EUR – 2,45 EUR = 34,40 EUR.
[3] H 8.1 Abs. 1-4 LStH 2024 "Deutschlandticket".

2.2.2 Deutschlandticket als Jobticket

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitstellen. Bei Jobtickets, also 49-EUR-Monatskarten, die der Arbeitnehmer von seiner Firma erhält, kommt die eintretende Preissenkung dem Arbeitgeber zugute. Auch hier gilt der zusätzliche Abschlag von 5 %, wenn die betriebliche Verbilligung des Jobtickets mindestens 25 % beträgt, der Arbeitgeber also 12,25 EUR oder mehr der Kosten des 49-EUR-Tickets trägt. Nachteilige Auswirkungen auf die Steuerfreiheit ergeben sich nicht, wenn die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

2.2.3 Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket

Zusätzliche Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen nach dem Gesetzeswortlaut max. bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten steuerfrei bleiben. Folglich können sich lohnsteuerliche Nachteile ergeben, wenn der Arbeitnehmer das Deutschlandticket erwirbt und vom Arbeitgeber einen höheren Zuschuss bekommt, als das Ticket kostet. Bei der Gewährung des Deutschlandtickets als Jobticket gilt genauso wie beim Arbeitgeberzuschusses zum Ticket der Preisnachlass von 5 %, wenn der Arbeitgeberzuschuss mind. 12,25 EUR (= 25 % von 49 EUR) beträgt. Somit errechnet sich der steuerfreie Höchstbetrag mit monatlich 46,55 EUR (= 49 EUR – 2,45 EUR). Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket von mehr als 46,55 EUR sind in Höhe des übersteigenden Betrags lohnsteuerpflichtig.

Arbeitgeberzuschuss (interaktive Grafik)

 
Praxis-Tipp

Fahrtkostenzuschuss auf max. 46,55 EUR deckeln

Zahlt der Arbeitgeber bisher höhere steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse, weil für die monatlichen Fahrscheine höhere Beträge angefallen sind, empfiehlt es sich, die Zahlungen auf den Maximalbetrag von 46,55 EUR zu reduzieren. Dadurch kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpflicht für die betriebliche Kostenbeteiligung an den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vermeiden. Eine entsprechende Billigkeitsregel...

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