Die erforderliche Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach Art und Größe des jeweiligen Betriebs. Die Unfallversicherungsträger machen folgende Vorgaben zur Anzahl der Ersthelfer:

  • bei 2 bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern muss mind. ein Ersthelfer zur Verfügung stehen;
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten muss die Zahl der Ersthelfer in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Mitarbeiter entsprechen.

Die Anzahl der Ersthelfer geht von anwesenden Mitarbeitern aus, damit auch bei Schichtbetrieb, Urlaubszeiten, Dienstreisen, zu erwartendem Krankenstand oder unterschiedlichen Verteilungen auf Filialen genügend Ersthelfer anwesend sind. Deshalb muss die Zahl der Ersthelfer größer sein, als sich allein durch die rechnerische Ermittlung aus der Gesamtbelegung ergibt.

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