Grundsätzlich beinhalten die Abkommen über Soziale Sicherheit keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet. Besondere Regelungen beinhalten lediglich die nachfolgenden Abkommen.

2.2.1 Deutsch-albanisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird.

 
Praxis-Beispiel

Neuer Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Albanien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 7 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre nach Albanien entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 7 Monaten. Da der Arbeitnehmer nicht mehr als 12 Monate in Deutschland tätig war, gelten für ihn für die zweite Entsendung ausschließlich die albanischen Rechtsvorschriften.

2.2.2 Deutsch-amerikanisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als ein Gesamtzeitraum betrachtet (erster Einsatz + Unterbrechung + zweiter Einsatz). Sollte der Gesamtzeitraum 5 Jahre überschreiten, gelten von Beginn an die amerikanischen Rechtsvorschriften.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung einer Entsendung für 4 Monate

Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre in die USA entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 4 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre in die USA entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 4 Monaten. Somit muss der Gesamtzeitraum betrachtet werden. Hierbei wird der Unterbrechungszeitraum auf die Entsendedauer angerechnet. Der Gesamtzeitraum beträgt genau 64 Monate. Die Entsendedauer übersteigt die im deutsch-amerikanischen Abkommen festgelegte Begrenzung auf 60 Monate. Somit gelten für den Arbeitnehmer für die zweite Entsendung ausschließlich die amerikanischen Rechtsvorschriften.

2.2.3 Deutsch-brasilianisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Der Unterbrechungszeitraum wird beim Gesamtzeitraum nicht als Einsatzzeit berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung einer Entsendung für 5 Monate

Ein Arbeitnehmer wird für 9 Monate nach Brasilien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 5 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 8 Monate nach Brasilien entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 5 Monaten. Somit muss der Gesamtzeitraum betrachtet werden. Hierbei wird der Unterbrechungszeitraum nicht auf die Entsendedauer angerechnet. Der Gesamtzeitraum beträgt genau 17 Monate (9 Monate [erste Entsendung] + 8 Monate [zweite Entsendung]). Somit gelten für die zweite Entsendung ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften.

2.2.4 Deutsch-indisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird allerdings nicht als Einsatzzeit berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung einer Entsendung für 4 Monate

Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Indien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 4 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre nach Indien entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 4 Monaten. Somit muss der Gesamtzeitraum betrachtet werden. Hierbei wird der Unterbrechungszeitraum nicht auf die Entsendedauer angerechnet. Der Gesamtzeitraum beträgt genau 48 Monate. Somit gelten auch für die zweite Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften.

2.2.5 Deutsch-moldauisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird und er bei diesem vor der Entsendung mindestens 2 Monate im Entsendestaat beschäftigt war.

2.2.6 Deutsch-philippinisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird.

2.2.7 Deutsch-quebecisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als ein Gesamtzeitraum betrachtet (erster Einsatzzeitraum + Unterbrechung + zweiter Einsatzzeitraum).

2.2.8 Deutsch-uruguayisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet...

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