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Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.2 Unterbrechungen einer Entsendung

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Grundsätzlich beinhalten die Abkommen über Soziale Sicherheit keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet. Besondere Regelungen beinhalten lediglich die nachfolgenden Abkommen.

2.2.1 Deutsch-albanisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird.

 
Praxis-Beispiel

Neuer Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Albanien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 7 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre nach Albanien entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum liegt ein Unterbrechungszeitraum von 7 Monaten. Da der Arbeitnehmer nicht mehr als 12 Monate in Deutschland tätig war, gelten für ihn für die zweite Entsendung ausschließlich die albanischen Rechtsvorschriften.

2.2.2 Deutsch-amerikanisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als ein Gesamtzeitraum betrachtet (erster Einsatz + Unterbrechung + zweiter Einsatz). Sollte der Gesamtzeitraum 5 Jahre überschreiten, gelten von Beginn an die amerikanischen Rechtsvorschriften.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung einer Entsendung für 4 Monate

Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre in die USA entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 4 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer erneut für 2 Jahre in die USA entsenden. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einsatzzeitraum lieg...

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