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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.2.3 Sonderfälle

Heike Jansen
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In den folgenden Sonderfällen gelten teilweise Sonderregelungen wie folgt:

  • Altersteilzeit: Wird die Arbeitszeit unter gleichzeitiger Absenkung des Entgelts auf Teilzeit reduziert, so hat der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer nach § 3 EFZG Anspruch auf das der ausfallenden Teilzeit entsprechende Entgelt. Bei Verblockung hat der Arbeitnehmer während der Vollzeitarbeitsphase bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das entsprechend der Altersteilzeitabrede abgesenkte Entgelt; bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase richtet sich die Entgeltzahlung nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern unmittelbar nach der Altersteilzeitregelung. Denn mangels Arbeitspflicht in der Freistellungsphase kann infolge Krankheit keine Arbeit ausfallen.
  • Annahmeverzug: Befindet sich der Arbeitgeber vor Beginn der Krankheit in Annahmeverzug und hat Entgelt nach § 615 BGB zu leisten, so unterbricht die Arbeitsunfähigkeit den Annahmeverzug. Für die Zeit der Krankheit ist Entgelt nach Maßgabe der §§ 3 ff. EFZG fortzuzahlen.
  • Arbeitskampf: Der Arbeitskampf suspendiert bei dem Betroffenen sowohl die Arbeitspflicht als auch den Anspruch auf Arbeitsentgelt. Wird ein erkrankter, arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgesperrt, so hat er folglich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt auch für solche Arbeitnehmer, die in einem Betrieb oder einer Abteilung arbeiten, die der Arbeitgeber nach Maßgabe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung im Umfang des Streikaufrufs stilllegt.[1]
  • Arbeitsunwilligkeit: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 3 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer willens und bereit ist, ohne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung zu erbri...

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