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Elternzeit / 1.4 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Stefan Seitz
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1.4.1 Beitragszuschuss

Oft üben Arbeitnehmer in der Elternzeit eine grundsätzlich versicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung aus. Von der dann eingetretenen Versicherungspflicht können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen.[1] Der von der Krankenversicherungspflicht während der Elternzeit Befreite hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers für die private Krankenversicherung.

 
Achtung

Krankengeldanspruch

Wird während der Elternzeit eine krankenversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt, besteht bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldanspruch. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Beschäftigung nur in einem zeitlichen Ausmaß ausgeübt worden ist, den das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zulässt.

[1]

S. Befreiung von der Versicherungspflicht.

1.4.2 Teilzeitbeschäftigung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung ist auf die Dauer der Elternzeit beschränkt. Wird nach dem Ende der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber ausgeübt, würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Für diese Teilzeitbeschäftigung kann jedoch weiterhin Versicherungsfreiheit beantragt werden.

 
Hinweis

Teilzeitbeschäftigung bei anderem Arbeitgeber

Die Teilzeitbeschäftigung muss sich nicht aus einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus ergeben. Auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geltend gemacht werden.

Die Befreiung können Teilzeitbeschäftigte beanspruchen, deren wöchentliche Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs herabgesetzt wird und die dadurch krankenversicherungspflichtig werden. Nicht erforderlich ist, dass die individuelle Wochenarbeitsz...

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