1 Zuordnung zum Beitragsmonat

1.1 Vergleich von beitragspflichtigem Entgelt und anteiliger BBG

Bevor die Beiträge aus einer Einmalzahlung berechnet werden, muss diese einem Beitragsmonat zugeordnet werden. Dabei sind bezüglich der Beitragsfälligkeit aus Einmalzahlungen besondere Regelungen zu berücksichtigen.[1]

Zur Feststellung, in welcher Höhe eine Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt, ist nach der Zuordnung in einen Beitragsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweigs mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.

Die Einmalzahlung ist der Beitragsberechnung nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde zu legen, bis zu dem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung

Ein Arbeitnehmer im Rechtskreis West erhält ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich 4.750 EUR. Im Monat April 2024 wird ein Urlaubsgeld von 2.500 EUR gezahlt.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2024 beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.175 EUR, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 7.550 EUR.

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis April 2024 (4 × 5.175 EUR =) 20.700 EUR (4 × 7.550 EUR =) 30.200 EUR
beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis April 2024
(4 × 4.750 EUR)
19.000 EUR 19.000 EUR
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt = SV-Luft) 1.700 EUR 11.200 EUR

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Urlaubsgeld i. H. v. 1.700 EUR beitragspflichtig. Die Differenz ist hier kleiner im Verhältnis zum Auszahlbetrag (1.700 EUR < 2.500 EUR). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (2.500 EUR) beitragspflichtig. Die Differenz ist hier größer im Verhältnis zum Auszahlbetrag (11.200 EUR > 2.500 EUR).

1.2 Beschäftigungsänderungen

Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist es für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen von Bedeutung, dem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist. Ggf. sind 2 Berechnungen erforderlich.[1]

[1] Beispiel zur Berechnung, s. BE v. 18.11.2015: TOP 4.

2 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze

2.1 Berechnung

Grundsätzlich werden bei der Beitragsberechnung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige berücksichtigt.[1] Bei Einmalzahlungen gilt jedoch eine Besonderheit: An die Stelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums der Zuordnung tritt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Diese anteilige Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Beschäftigungszeitraum bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung leistet, vom 1.1. des Kalenderjahres der Auszahlung, frühestens ab Beginn der Beschäftigung, bis zum Ende des Zuordnungsmonats des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.

2.2 Beitragsfreie Zeiten ohne Entgeltzahlung

Wurde in Zeiten der Beschäftigung kein Arbeitsentgelt gezahlt und besteht für diese Beitragsfreiheit, werden die Zeiträume bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt. Entgelt wird beispielsweise nicht gezahlt wegen Arbeitsunfähigkeit, der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz[1] oder aufgrund der Elternzeit. Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden[2], gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Entsprechend sind sie bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) einzubeziehen.

 
Achtung

Einmalzahlungen für Auszubildende

Erhalten Auszubildende eine Einmalzahlung, sind bezüglich der Beitragstragung Besonderheiten zu berücksichtigen.[3]

2.3 Sozialversicherungstage

2.3.1 Für den Zuordnungsmonat

Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sollten zunächst die maßgebenden Sozialversicherungstage (SV-Tage) festgestellt werden. Für den Monat, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, sind die SV-Tage immer bis zum letzten Tag des Monats zu berücksichtigen. Folglich sind bei einer Auszahlung während der laufenden Beschäftigung, z. B. am 15.7., die SV-Tage bis einschließlich 31.7. anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlung im Mai

Neben einem regelmäßigen monatlichen Gehalt von 4.550 EUR wird am 22.5.2024 ein Urlaubsgeld von 4.550 EUR gezahlt. Der beitragspflichtige Teil des Urlaubsgeldes ist wie folgt zu berechnen:

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung
monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.175 EUR 7.550 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Mai 2024 (5 × 5.175 EUR =) 25.875 EUR (5 × 7.550 EUR =) 37.750 EUR
./. beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis Mai (5 × 4.550 EUR) 22.750 EUR 22.750 EUR
verbleiben 3.125 EUR 15.000 EUR

Von dem Urlaubsgeld sind 3.125 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegev...

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