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Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / Sozialversicherung

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1 Zuordnung zum Beitragsmonat

1.1 Vergleich von beitragspflichtigem Entgelt und anteiliger BBG

Bevor die Beiträge aus einer Einmalzahlung berechnet werden, muss diese einem Beitragsmonat zugeordnet werden. Dabei sind bezüglich der Beitragsfälligkeit aus Einmalzahlungen besondere Regelungen zu berücksichtigen.[1]

Zur Feststellung, in welcher Höhe eine Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt, ist nach der Zuordnung in einen Beitragsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweigs mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.

Die Einmalzahlung ist der Beitragsberechnung nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde zu legen, bis zu dem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich 5.500 EUR. Im Monat April 2026 wird ein Urlaubsgeld von 2.750 EUR gezahlt.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.812,50 EUR, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 8.450 EUR.

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis April 2026 (4 × 5.812,50 EUR =) 23.250 EUR (4 × 8.450 EUR =) 33.800 EUR
beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis April 2026
(4 × 5.500 EUR)
22.000 EUR 22.000 EUR
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt = SV-Luft) 1.250 EUR 11.800 EUR

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Urlaubsgeld i. H. v. 1.250 EUR beitragspflichtig. Die Differenz ist hier kleiner im Verhältnis zum Auszahlbetrag (1.250 EUR < 2.750 EUR). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (2.750 EUR) beitragspflichtig. Die Differenz...

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