Für ein Unternehmen sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem dualen Studium eine Investition in die Zukunft. Besonders ärgerlich ist es aus Sicht des Arbeitgebers deshalb, wenn der fertig ausgebildete Nachwuchs das Unternehmen direkt nach dem Abschluss verlässt. Um solche Fälle zu vermeiden, dürfen Arbeitgeber Bleibeklauseln vereinbaren – kombiniert mit der Verpflichtung, bei Weggang zumindest einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Damit die entsprechenden Vereinbarungen rechtswirksam sind, dürfen sie die Studenten aber nicht unangemessen benachteiligen.
3.1 Angemessene Dauer muss abgewogen werden
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus einer zu langen Bindungsdauer ergeben. Welche Bindungsdauer im konkreten Fall noch angemessen ist, muss der Arbeitgeber im Einzelfall abwägen. Auf der einen Seite stehen dabei die Dauer der Ausbildungsmaßnahme sowie die Qualität der erworbenen Qualifikation. Auf der anderen Seite spielen die vom Unternehmen aufgewandten Mittel sowie der Vorteil, der dem Studenten erwächst, eine wichtige Rolle. Nach einer Entscheidung des BAG fällt der sich für den Studenten ergebende Vorteil bei Studiengängen mit einer hohen Anzahl von Absolventen geringer aus als bei spezialisierten Studiengängen. Für ein 3-jähriges Bachelor-Studium gilt als Richtwert eine maximale Bindungsdauer von 3 Jahren als angemessen.
3.2 Rückzahlungsklauseln
Bleibeverpflichtungen werden grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die vereinbarte Bleibezeit nicht eingehalten wird.
Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen
Rückzahlungsvereinbarungen für die Ausbildungskosten sind nur bei praxisintegrierten dualen Studiengängen zulässig. Für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge gilt dagegen § 12 Abs. 2 Nr. ...