Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR

Eine weitere Vergünstigung ergibt sich für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß. Hierunter fallen alle reinen Elektrofahrzeuge. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR[1] im Zeitpunkt der Neuzulassung, darf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung der 1-%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen. Die auf 25 % ermäßigte Dienstwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer seit 2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird die Dienstwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt.

 
Praxis-Beispiel

"0,25-%-Methode" für Elektro-Dienstwagen

Der Arbeitnehmer erhält ab Juni einen neu angeschafften Elektro-Dienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 38.000 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Ergebnis:

Das Elektrofahrzeug erfüllt die 3 Voraussetzungen für den Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 %.

Der Sachbezug "E-Dienstwagen" berechnet sich mit einem ermäßigten Bruttolistenpreis von 9.500 EUR. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:

 
Bemessungsgrundlage: 25 % des Bruttolistenpreises von 38.000 EUR 9.500 EUR
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % x 9.500 EUR 95 EUR

Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte:

0,03 % x 9.500 EUR x 20 km
57 EUR
Geldwerter Vorteil 152 EUR
[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes,

Ab 1.1.2024 neu oder gebraucht angeschaffte Fahrzeuge. Zuvor liegt der Höchstbetrag bei 60.000 EUR.

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