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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2.3 Einbeziehung von Geschenken

Rainer Hartmann
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4.2.3.1 Sachgeschenke

Sachgeschenke unabhängig von ihrem Wert sind in die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen. Unerheblich ist, ob es sich bei den Geschenken um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt.[1]

Pauschalbesteuerung mit 25 %

Geschenke, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können insoweit mit 25 % pauschal besteuert werden, als der 110-EUR-Freibetrag überschritten ist.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des 110-EUR-Freibetrags bei teuren Geschenken

Die Belegschaft erhält im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier ein Weihnachtspäckchen im Wert von 80 EUR. Die übrigen Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung belaufen sich pro Arbeitnehmer auf 110 EUR.

Ergebnis: Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze für die Betriebsveranstaltung ist auch das Weihnachtspaket zu berücksichtigen. Die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier überschreiten den Freibetrag von 110 EUR. Es handelt sich damit bzgl. des übersteigenden Differenzbetrags von 80 EUR um eine lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung. Der Arbeitgeber kann aber seine Mitarbeiter von der Lohnsteuerbelastung freistellen, indem er von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 % Gebrauch macht. Es sind 80 EUR der gesamten Zuwendungen von 190 EUR pro Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig.

Begünstigt sind nur Geschenke anlässlich der Betriebsveranstaltung

Begünstigt sind ausschließlich Sach- und Barzuwendungen, die für eine Betriebsveranstaltung bzw. aus deren Anlass gewährt werden. Voraussetzung für die Einbeziehung von Geschenken in die steuerfreie Obergrenze ist, dass der entscheidende Grund für die Vorteilsgewährung in der Veranstaltung selbst liegt.[2] Das Geschenk muss deshalb den Charakter eines typischen Bestandteils der Betriebsfeier aufweisen. Dies ist der Fall, wenn es zum üblichen ...

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