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Betriebsübergang: Voraussetzungen / 2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge

Prof. Dr. Michael Worzalla
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§ 613a BGB findet unmittelbar Anwendung beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber. Maßgeblich ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.[1] Angesprochen sind damit Fälle, in denen eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, in denen also die zum Betriebsvermögen gehörenden Sachen und Rechte durch einen eigenständigen Übertragungsakt übergehen.

Nicht unmittelbar anwendbar ist § 613a BGB grundsätzlich[2] in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.[3] Das sind z. B.

  • der Erwerb der Gesellschaftsanteile[4],
  • die gesetzliche Nachfolge im Gesellschaftsrecht[5],
  • der Erbfall,
  • ggf. Überleitung von Arbeitsverhältnissen durch Gesetz.[6]

Der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechtsposition des alten Inhabers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich jedoch in der Regel auf alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen.[7] Gleiches gilt für die Fälle der öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsnachfolge, z. B. die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens. Keine, auch keine analoge, Anwendung findet § 613a BGB in Fällen, in denen die Überleitung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst gesetzlich geregelt ist.[8] Im öffentlichen Dienst kommt § 613a Abs. 1 BGB bei einer Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten, jedoch grundsätzlich nicht bei einer Übertragung von Tätigkeiten durch Ausübung hoheitlicher Befugnisse, zur Anwendung. Der Umstand, dass ein Übergang auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, steht darüber hinaus der Annahme eines Betriebsübergangs jedoch nicht entgegen.[9]

Durch Verweisung auf § 613a Abs. 1 und Abs. 4–6 BGB in § 324 UmwG ist die Vorschrift insoweit auch im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung zu be...

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