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Betriebsrisiko

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Zusammenfassung

 
Begriff

Wird bei einem gegenseitigen Vertrag – hierzu gehört auch der Arbeitsvertrag – dem Schuldner, hier dem Arbeitnehmer, die vereinbarte Leistung unmöglich, ohne dass eine der Vertragsparteien hieran ein Verschulden trifft, wird dieser nach § 275 BGB von seiner Arbeitsverpflichtung frei. Allerdings verliert er dann nach § 326 BGB den Vergütungsanspruch. Weil dies aber im Arbeitsrecht zu unangemessenen Ergebnissen führen kann, entwickelte die Rechtsprechung die Lehre vom Betriebsrisiko, die schließlich zum 1.1.2002 mit § 615 Satz 3 ins BGB eingefügt wurde. Die Vorschrift knüpft an die Vergütungspflichtregelungen bei Annahmeverzug des Arbeitgebers an und erklärt diese für entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitgeber "das Risiko des Arbeitsausfalls trägt".

Dieses sogenannte "Betriebsrisiko" ist eine arbeitsrechtliche Risikozuweisung und betrifft Fälle, in denen es dem Arbeitgeber aus betriebstechnischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, seine Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das Risiko von Betriebsstörungen trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Dieser muss in allen Fällen den Lohn weiterzahlen, in denen er arbeitsbereite Arbeitnehmer wegen einer Betriebsstörung nicht weiterbeschäftigen kann. Klassischerweise zählen hierzu Maschinendefekte, Softwarefehler, Rohstoffmangel, Unterbrechung der Energieversorgung, Brand, Frost, Überschwemmung oder Explosion, aber auch behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder -einschränkungen z. B. aufgrund einer Pandemie, es sei denn, es handelt sich um einen allgemeinen Lockdown.

Vom Betriebsrisiko ist das Wirtschaftsrisiko abzugrenzen. Hier ist die Ausführung der Arbeit für das Unternehmen zwar technisch möglich, aber wirtschaftlich sinnlos. Auch in solchen Fällen ist jedoch der Arbeitgeber grundsätzlich zur Vergütungsfortzahlung ver...

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