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BEM: Praktische Umsetzung im Unternehmen / 4.1 Bildung des BEM-Teams

Dipl.-Ing. Andrea Lange
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In § 167 Abs. 2 SGB IX wird die Bildung eines BEM-Teams oder Integrationsteams nicht gefordert, der in der Rechtsprechung konkretisierte "koordinierte Suchprozess" setzt jedoch eine entwickelte Kompetenz voraus, für die sich die Bildung eines BEM- oder Integrationsteams empfiehlt.

 
Achtung

Zusammensetzung des BEM-Teams

Das BEM-Team besteht entsprechend § 167 Abs. 2 SGB IX aus

  • einem Vertreter des Arbeitgebers (häufig aus der Personalabteilung) und
  • einem Vertreter der Interessenvertretung (Teilnahme kann der Betroffene ablehnen).

Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.

Fallbezogen können zur Beratung des Teams folgende weitere interne und externe Experten hinzugezogen werden:

  • Arbeitsmediziner,
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • externe Stellen, wie Fachkräfte des Integrationsamts, der Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit), von Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation oder des Integrationsfachdienstes.

Dem Vertreter der Arbeitsmedizin kommt jedoch eine besondere Bedeutung zu. Neben der Begutachtung der Einsatzfähigkeit von Mitarbeitern im Hinblick auf einen speziellen Arbeitsplatz, Kommunikation mit den behandelnden Ärzten (mit Einverständnis des Mitarbeiters) oder stufenweiser Wiedereingliederung nach § 74 SGB V fungiert er u. a. als "Übersetzer" fachärztlicher Diagnosen in ein Fähigkeits- bzw. Leistungsprofil.

 
Wichtig

Keine Diagnosen oder Gesundheitsprognosen

Diagnosen oder sogar Gesundheitsprognosen sind nicht Bestandteil der Informationen, die dem BEM-Team zur Verfügung gestellt werden. Diese sind ausschließlich dem Arbeitsmediziner vorbehalten, die von ihm für das BEM-Team in Form von Fähigkeitsprofilen aufbereitet...

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