In § 167 Abs. 2 SGB IX wird die Bildung eines BEM-Teams oder Integrationsteams nicht gefordert, der in der Rechtsprechung konkretisierte "koordinierte Suchprozess" setzt jedoch eine entwickelte Kompetenz voraus, für die sich die Bildung eines BEM- oder Integrationsteams empfiehlt.

 
Achtung

Zusammensetzung des BEM-Teams

Das BEM-Team besteht entsprechend § 167 Abs. 2 SGB IX aus

  • einem Vertreter des Arbeitgebers (häufig aus der Personalabteilung) und
  • einem Vertreter der Interessenvertretung (Teilnahme kann der Betroffene ablehnen).

Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.

Fallbezogen können zur Beratung des Teams folgende weitere interne und externe Experten hinzugezogen werden:

  • Arbeitsmediziner,
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • externe Stellen, wie Fachkräfte des Integrationsamts, der Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit), von Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation oder des Integrationsfachdienstes.

Dem Vertreter der Arbeitsmedizin kommt jedoch eine besondere Bedeutung zu. Neben der Begutachtung der Einsatzfähigkeit von Mitarbeitern im Hinblick auf einen speziellen Arbeitsplatz, Kommunikation mit den behandelnden Ärzten (mit Einverständnis des Mitarbeiters) oder stufenweiser Wiedereingliederung nach § 74 SGB V fungiert er u. a. als "Übersetzer" fachärztlicher Diagnosen in ein Fähigkeits- bzw. Leistungsprofil.

 
Wichtig

Keine Diagnosen oder Gesundheitsprognosen

Diagnosen oder sogar Gesundheitsprognosen sind nicht Bestandteil der Informationen, die dem BEM-Team zur Verfügung gestellt werden. Diese sind ausschließlich dem Arbeitsmediziner vorbehalten, die von ihm für das BEM-Team in Form von Fähigkeitsprofilen aufbereitet werden (s. Datenschutz).

Bei der Auswahl der Mitglieder des BEM-Teams empfiehlt es sich, auch auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten der Mitglieder Wert zu legen. Hierzu gehören u. a. Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Team, Kompetenz für eine strukturierte, ziel- und ressourcenorientierte Fallbearbeitung, Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit, hohe Akzeptanz im Unternehmen, bei Beschäftigten, bei Führungskräften und in der betrieblichen Interessenvertretung.

 
Wichtig

Klare Aufgabentrennung

Die Mitglieder des BEM-Teams sind während ihrer Tätigkeit im BEM ausschließlich den Zielen des BEM verpflichtet. Das setzt eine klare Aufgaben- und Rollentrennung zu ihren anderen Funktionen im Unternehmen voraus und bedarf in vielen Fällen einiger Übung.

Darüber hinaus müssen die Mitglieder des BEM-Teams ausreichende zeitliche Ressourcen für die Mitwirkung im Integrationsteam zur Verfügung stellen können bzw. zur Verfügung gestellt bekommen. Der Zeitaufwand ist abhängig von der Zahl und dem Aufwand für die Bearbeitung der BEM-Fälle.

 
Wichtig

Zahl der BEM-Fälle

Erfahrungen aus der eigenen BEM-Beratung zeigen, dass die Gesamtzahl der BEM-Fälle bei der BEM-Einführung zwischen 8 und 12 % der Gesamtmitarbeiterzahl entspricht.

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit, Arbeitsweise, Aufgaben und Kompetenzen der BEM-Teams klar zu definieren. Dies kann z. B. im Rahmen einer Geschäftsordnung des BEM-Teams erfolgen.

 
Wichtig

Geschäftsordnung als erste Regelungsbasis

In einigen Unternehmen wurde eine gut ausgearbeitete Geschäftsordnung, die von den beiden Interessenparteien unterzeichnet wurde, als erste Regelungsbasis für die BEM-Einführung genutzt, bis eine endgültige Betriebsvereinbarung zum BEM ausgearbeitet und unterzeichnet wurde.

Damit die Arbeit des BEM-Teams in allen Phasen der BEM-Umsetzung erfolgreich verlaufen kann, sind Schulungen oder Coachings des BEM-Teams eine wesentliche Voraussetzung.

Der folgende Überblick zeigt die Verfahrensbeteiligte an einem BEM:

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