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Besonderer Kündigungsschutz: Voraussetzungen und Auswirk ... / 9 Massenentlassungen

Christoph Tillmanns
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Hinweis

Zukünftige Änderung der BAG-Rechtsprechung

Am 14.12.2023 hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Absicht mitgeteilt, seine bisherige Rechtsprechung zur Auswirkung unterlassener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen aufgeben zu wollen. Danach könnten Kündigungen zukünftig trotz unterbliebener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die betreffenden Verfahren wurden zunächst ausgesetzt und der 2. Senat des BAG wurde angefragt, ob dieser an der bisherigen Rechtsauffassung weiterhin festhält. Der hat die Frage daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH; Az. C-134/24) vorgelegt.[1]

Der Arbeitgeber ist gemäß § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

Nach früherem Rechtsverständnis war unter Entlassung nicht der Ausspruch der Kündigung, sondern die Freisetzung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist zu verstehen.[2] Daher war früher die Anzeigepflicht nicht von der Zahl der ausgesprochenen Kündigungen abhängig, sondern von der Zahl der Arbeitnehmer, die infolge von – durchaus zu unterschiedlichen Zeiten – ausgesprochenen Kündigungen innerhalb des 30-Tagezeitraums arbeitslos wurden.

Dem hat der EuGH widersprochen und entschieden, dass der Begriff der Entlassung im Sinne der dem deutschen Recht zugrunde liegenden Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG dahin zu verstehen ist, dass die Kündigungserk...

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