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Beschäftigungsverbot / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die wichtigsten Beschäftigungsverbote betreffen den Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus gilt z. B. ein Beschäftigungsverbot für Ausländer, wenn diese nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sind. Außerdem können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Beschäftigungsverbote normieren.

Das Mutterschutzgesetz kennt 2 Arten von Beschäftigungsverboten[1]: Zum einen das individuelle Beschäftigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft hinsichtlich bestimmter Arbeiten.[2] In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Mütter überhaupt nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit.[3] Außerdem besteht ein Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.[4] Der Arzt kann auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn möglicherweise Gefahren bestehen und der Arbeitgeber dies nicht überprüfen lässt.[5] Das Beschäftigungsverbot vor der Geburt[6] beginnt an dem Wochentag, an dem 6 Wochen später die Entbindung mutmaßlich stattfindet.

Nach der Geburt des Kindes dürfen Mütter bis zum Ablauf von 8, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten oder der Behinderung des Kindes[7] bis zum Ablauf von 12 Wochen auch nicht mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.[8] Auch insoweit besteht ein Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.[9]

Die jeweiligen Fristen beginnen mit dem Tag nach der Entbindung und enden 8 bzw. 12 Wochen später mit dem Tag, der in der Woche dem Tag der Entbindung entspricht. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt gemäß § 3 Ab...

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Zusammenfassung Überblick Um das besondere Schutzziel des Mutterschutzgesetzes zu verwirklichen, enthält das Gesetz Regelungen über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 ff. MuSchG) und Beschäftigungsverbote (§§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 ...

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