Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen dabei bezugsberechtigt, liegt eine Direktversicherung vor. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf. Der Arbeitgeber ist allerdings auch nicht verpflichtet auf Verlangen des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung zu kündigen. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den mit Eintritt des Versorgungsfalls fälligen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsleistung vorausabtritt.
Wird die Direktversicherung durch Entgeltumwandlung finanziert, ist außerdem Folgendes zu beachten:
- Dem Arbeitnehmer ist ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen,
- die Direktversicherung darf nicht vom Arbeitgeber verpfändet, abgetreten oder beliehen werden,
- Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und
- dem Arbeitnehmer muss das Recht eingeräumt werden die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
Unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen sichert der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) die Ansprüche der Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Direktversicherung selbst unterliegt der Versicherungsaufsicht.
Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine bAV ausscheiden, können i. d. R. die Direktversicherung mit eigenen Beiträgen fortführen. Für ab dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen besteht bei einem Arbeitgeberwechsel alternativ ein einseitiges Arbeitnehmerrecht, die Übertragung des...