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BahnCard / Lohnsteuer

Marcus Spahn
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1 Zufluss von Arbeitslohn

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard zur beruflichen und privaten Nutzung, führt dies grundsätzlich zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.[1] Der sofortige Zufluss von Arbeitslohn wird damit begründet, dass für die Nutzung der Karte weder einzelne Fahrten angezeigt noch weitere Fahrausweise eingelöst werden müssen. Die Karte verschafft dem Arbeitnehmer das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen des Verkehrsträgers.[2]

[1] BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 89/04, BStBl 2007 II S. 719; bestätigt durch BFH, Urteil v. 14.11.2012, VI R 56/11, BStBl 2013 II S. 382.
[2]

S. Jobticket.

2 Steuerfreiheit: ganz oder teilweise

Infographic

2.1 Vollamortisation aufgrund von Dienstreisen

Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit (umfangreicher) Reisetätigkeit die Kosten einer BahnCard oder stellt er ihm direkt eine BahnCard zur Verfügung, um auf diese Weise selbst erstattungspflichtige Fahrtkosten für Dienstreisen zu sparen, gehört die BahnCard zu den steuerfreien Reisekosten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass durch die Anschaffung der BahnCard geringere Fahrtkosten für die Dienstreisen entstehen als bei Ansatz der normalen Einzelfahrscheine für alle dienstlichen Bahnfahrten des Jahres (Vollamortisation). Die Anschaffung der BahnCard für dienstliche Reisen des Arbeitnehmers muss betriebswirtschaftlich günstiger sein. Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard auch für private Bahnreisen, liegt kein steuerpflichtiger Kostenersatz vor, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben ist. Die nachstehenden Regelungen gelten einheitlich für die BahnCard 25, 50 und 100 in der 1. sowie in der 2. Klasse.

Prognoseberechnung

Bei der BahnCard führt die Möglichkeit der privaten Mitbenutzung immer dann nicht zu einem lohn...

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