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Berufsausbildung / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Berufsausbildung in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung existiert eine Definition der Berufsausbildung nicht. Der im Berufsbildungsgesetz[1] definierte Begriff der Berufsausbildung gilt auch für das Sozialversicherungsrecht. Danach ist Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis. Zur Berufsausbildung gehört auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf als den bisher erlernten.

Ob eine Beschäftigung zur Berufsausbildung in diesem Sinne vorliegt, hängt von dem Lernort und der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Einzelfall ab. Dementsprechend wird Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung nur durch die betriebliche und überbetriebliche Berufsausbildung begründet. Ist der alleinige Betriebszweck die Organisation und Durchführung von Qualifikations- und Bildungsmaßnahmen, steht nicht die Leistung von Arbeit, sondern die Reintegration bzw. die Aus- und Weiterbildung im Vordergrund. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung i. S. d. § 1 Abs. 3 BBiG gerichtet ist, aber auf einem Vertragsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG beruht. Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt.

[1] § 1 Abs. 3 BBiG; §§ 10 ff. BBiG.

2 Versicherungspflicht

2.1 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Einschränkung, dass Auszubildende nur dann als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind, wenn s...

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