Auch Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, die eine Vertrauensarbeitszeit haben, müssen erfasst werden.

Bei Vertrauensarbeitszeit steht nicht die Präsenz von Mitarbeitenden während einer vereinbarten Arbeitszeit im Vordergrund, sondern das Arbeitsergebnis. Arbeitnehmer können die Arbeitszeit eigenverantwortlich gestalten, wobei gesetzliche Vorschriften oder solche aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag einzuhalten sind. Der Arbeitgeber verzichtet bei Durchführung von Vertrauensarbeitszeit lediglich auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.[1] Das Führen eines Arbeitszeitkontos stand der Durchführung von Vertrauensarbeitszeit auch vor der Entscheidung des BAG nicht entgegen.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung führt demnach nur dazu, dass Arbeitszeiten, die weiterhin unter Berücksichtigung der Vorgaben des ArbZG frei durch den Arbeitnehmer einteilbar sind, nunmehr dokumentiert werden müssen.

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