Da eine bestimmte Form für die Arbeitszeiterfassung vom Gesetz bislang nicht vorgeschrieben ist, kommen als Arbeitszeitnachweis digitale Dateien, Aufzeichnungen in elektronischen Zeiterfassungssystemen oder in Apps in Betracht. Es besteht ein weiter Gestaltungsspielraum der Arbeitgeber, mithin auch die Möglichkeit händischer Erfassung durch Stundenzettel oder die Stechuhr.
Handschriftliche Erfassung
Entscheiden sich Arbeitgeber für eine handschriftliche Erfassung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer oder deren Vorgesetzten, sollte die Aufzeichnung mittels eines permanenten Schreibmittels (Kugelschreiber, Filzstift o. Ä., nicht Bleistift) erfolgen, um dem Risiko einer Manipulation zu begegnen. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Aufzeichnung vom Arbeitnehmer unterschrieben wird.
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