Der leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber berechtigt sein, selbstständig einzustellen und zu entlassen. Es reicht nicht aus, dass er nur zur Einstellung oder nur zur Entlassung befugt ist. Es müssen beide Berechtigungen kumulativ gegeben sein. Hiervon abzugrenzen ist der Angestellte in leitender Stellung im Sinne des Kündigungsschutzrechts nach § 14 KSchG. Bei diesem reicht es aus, dass er entweder die Berechtigung zur Einstellung oder zur Entlassung hat. Es genügt allerdings nicht, wenn ein Angestellter nach dem Vertrag die Personalkompetenzen i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG hat, diese vertraglichen Kompetenzen aber über einen längeren Zeitraum nicht ausübt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragspraxis die frühere Vereinbarung "überholt" hat.
Das Zuordnungskriterium "Einstellungs- und Entlassungsbefugnis" beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, nach der eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die leitende Funktion eines Angestellten im Betrieb oder im Unternehmen in besonderer Weise zum Ausdruck bringt. Einstellungen und Entlassungen sind Instrumente der Personalwirtschaft und damit unternehmerische Tätigkeit. Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist er Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.
Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss nicht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs bestehen, sie muss sich aber auf einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer, zumindest aber auf eine Arbeitnehmergruppe (Angestellte oder Arbeiter), eines Betriebs oder Betriebsteils beziehen. Eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nur für einen kleinen unbedeutenden Personenkreis reicht demnach nicht aus. Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmer...