Der leitende Angestellte muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber berechtigt sein, selbstständig einzustellen und zu entlassen. Es reicht nicht aus, dass er nur zur Einstellung oder nur zur Entlassung befugt ist. Es müssen beide Berechtigungen kumulativ gegeben sein.[1] Hiervon abzugrenzen ist der Angestellte in leitender Stellung nach § 14 KSchG. Bei diesem reicht es aus, dass er entweder die Berechtigung zur Einstellung oder zur Entlassung hat. Es genügt allerdings nicht, wenn ein Angestellter nach dem Vertrag die Personalkompetenzen i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG hat, diese vertraglichen Kompetenzen aber über einen längeren Zeitraum nicht ausübt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragspraxis die frühere Vereinbarung "überholt" hat.[2]

Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss nicht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs bestehen, sie muss sich aber auf einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer, zumindest aber auf eine Arbeitnehmergruppe (Angestellte oder Arbeiter), eines Betriebs oder Betriebsteils beziehen. Eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nur für einen kleinen unbedeutenden Personenkreis reicht demnach nicht aus. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist auch nicht auf Angestellte, die zum selbstständigen Abschluss von Verträgen nur mit freien Mitarbeitern und zur Auflösung solcher Verträge berechtigt sind, analog anzuwenden.[3]

Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG muss sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbstständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden.[4] Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein.[5] Der bloße Vollzug von Entscheidungen der jeweiligen Fachabteilung reicht nicht aus.

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