Wer im Beschlussverfahren zu beteiligen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG sind die Personen und Stellen, die im einzelnen Fall beteiligt sind, als Beteiligte anzusehen. Wer als Beteiligter eines Beschlussverfahrens anzusehen ist, ergibt sich aus dem formellen und materiellen Recht. Am Verfahren ist stets der Antragsteller beteiligt. Sofern der Antrag gegen eine bestimmte Person oder eine in § 83 Abs. 3 ArbGG genannte Stelle gerichtet ist, wird diese zwingend Beteiligter.
Entscheidend ist die materiell-rechtliche Betroffenheit im Einzelfall. Beteiligter "Antragsgegner" ist derjenige, von dem etwas verlangt wird oder der das Bestehen oder nicht Bestehen eines Rechtsverhältnisses leugnet, was sich regelmäßig aus dem Antrag ergibt, z. B. "festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats zu einem Personalgespräch über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zwischen einem Personalverantwortlichen oder einem Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion und einem/einer Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin zu unterbinden, sofern der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin die Hinzuziehung verlangt hat".
Nach materiellem Recht ist Beteiligter, wer ausdrücklich vom Gesetz als solcher bestimmt wird oder durch den Verfahrensgegenstand in seiner betriebsverfassungs- bzw. mitbestimmungsrechtlichen Stellung unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen werden kann. Die Beteiligteneigenschaft betriebsverfassungsrechtlicher Stellen ist von einem Wechsel in der personellen Zusammensetzung unabhängig. Das Nachrücken von Ersatzmitgliedern und eine Betriebsratsneuwahl sind für die beteiligten Stellen des Betriebsrats unschädlich. Wird jedoch die Amtszeit des Betriebsrats beendet und kommt ...