Wer im Beschlussverfahren zu beteiligen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG sind die Personen und Stellen, die im einzelnen Fall beteiligt sind, als Beteiligte anzusehen. Wer als Beteiligter eines Beschlussverfahrens anzusehen ist, ergibt sich aus dem formellen und materiellen Recht. Am Verfahren ist stets der Antragsteller beteiligt. Sofern der Antrag gegen eine bestimmte Person oder eine in § 83 Abs. 3 ArbGG genannte Stelle gerichtet ist, wird diese zwingend Beteiligter.[1]

Entscheidend ist die materiell-rechtliche Betroffenheit im Einzelfall. Beteiligter "Antragsgegner" ist derjenige, von dem etwas verlangt wird oder der das Bestehen oder nicht Bestehen eines Rechtsverhältnisses leugnet, was sich regelmäßig aus dem Antrag ergibt, z. B. "festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats zu einem Personalgespräch über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zwischen einem Personalverantwortlichen oder einem Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion und einem/einer Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin zu unterbinden, sofern der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin die Hinzuziehung verlangt hat".[2]

Nach materiellem Recht ist Beteiligter, wer ausdrücklich vom Gesetz als solcher bestimmt wird[3] oder durch den Verfahrensgegenstand in seiner betriebsverfassungs- bzw. mitbestimmungsrechtlichen Stellung unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen werden kann. Die Beteiligteneigenschaft betriebsverfassungsrechtlicher Stellen ist von einem Wechsel in der personellen Zusammensetzung unabhängig. Das Nachrücken von Ersatzmitgliedern und eine Betriebsratsneuwahl sind für die beteiligten Stellen des Betriebsrats unschädlich. Wird jedoch die Amtszeit des Betriebsrats beendet und kommt es nicht zu einer Neuwahl, so ist das Verfahren gemäß § 83a ArbGG erledigt.[4]

Die fehlende Einbeziehung einer Beteiligten durch das Arbeitsgericht kann auch in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden. Eine Zurückverweisung aus diesem Grund findet nicht statt. Wird jedoch ein Beteiligter auch in der zweiten Instanz nicht in das Verfahren einbezogen, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zu einer entsprechenden Rüge bis hin zur Aufhebung und zur Zurückverweisung an das LAG führen kann.

1.5.4.1 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist im Beschlussverfahren regelmäßig Beteiligter, da Streitigkeiten aus dem BetrVG in seine betriebsverfassungsrechtliche Stellung eingreifen. Ausgenommen sind Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrats über dessen Geschäftsführung. Außerhalb des BetrVG ist der Arbeitgeber nur Beteiligter, wenn seine rechtliche Stellung betroffen ist.

1.5.4.2 Arbeitnehmer

Der einzelne Arbeitnehmer kann nur Beteiligter sein, wenn um seinen Status in der Betriebsverfassung gestritten wird, wenn also Gegenstand des Verfahrens sein aktives oder passives Wahlrecht oder sein Status als leitender Angestellter ist. Der von einer personellen Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG betroffene Arbeitnehmer ist nicht Beteiligter.[1]

1.5.4.3 Betriebsrat, betriebsverfassungsrechtliche Organe, Sprecherausschuss

Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn sein Bestand, seine Zusammensetzung, Kostenerstattungsansprüche oder der Umfang seiner Beteiligungsrechte umstritten sind. Weiterhin ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn die Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Streit steht. Der Wirtschaftsausschuss selbst ist kein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und regelmäßig Nichtbeteiligter.

Das einzelne Betriebsratsmitglied ist im Fall des § 103 Abs. 2 BetrVG (Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung oder Versetzung) Beteiligter.

Beim Wahlvorstand ist zu unterscheiden: Er ist im Rahmen des Wahlverfahrens so lange Verfahrensbeteiligter, bis die Wahl durchgeführt worden ist und sich der Betriebsrat konstituiert hat. Danach entfällt seine Beteiligtenstellung.[1]

Besteht hingegen Streit über die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs und wird die Wahl einstweilen nicht durchgeführt, so ist er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Statthaftigkeit der Betriebsratswahl im Amt und am Verfahren zu beteiligen.[2]

Die Einigungsstelle ist nicht am Verfahren zu beteiligen.

Der Sprecherausschuss ist nur zu beteiligen, wenn der Verfahrensgegenstand unmittelbar in seine Rechtsstellung oder die seiner Mitglieder bzw. die Rechte der leitenden Angestellten eingreift.

[1] BAG, Urteil v. 14.1.1983, 6 ABR 39/82.

1.5.4.4 Gewerkschaften

Sie sind ebenfalls als Antragsteller im Beschlussverfahren Beteiligte. Des Weiteren sind sie Beteiligte im Verfahren über das Zugangsrecht von Beauftragten zu Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse.[1]

Ansonsten sind die Gewerkschaften im Wahlanfechtungsverfahren nur zu beteiligen, wenn sie selbst die Wahl angefochten haben.

Des Weiteren wird vom BAG eine Beteiligtenstellung der Gewerkschaften verneint bei S...

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