Art. I [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

(a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "Steuer der Bundesrepublik" bezeichnet);

 

(b)

in Irland:

die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der sur-tax (Übersteuer) und

die corporation profits tax (Körperschaftsteuer)

(im folgenden als "irische Steuer" bezeichnet).

 

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

Art. II [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

 

(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:

 

(a)

Der Ausdruck "Steuer" die Steuer der Bundesrepublik oder die irische Steuer, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.

 

(b)

Der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften sowie alle anderen Rechtsträger, die nach den Steuergesetzen des betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekte behandelt werden.

 

(c)

Der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird.

 

(d)

(i) Die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat" die Bundesrepublik Deutschland oder Irland, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.
(ii) Der Ausdruck "eine in Irland ansässige Person" eine Person, die im Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist und im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik hat, und der Ausdruck "eine in der Bundesrepublik ansässige Person" eine Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und im Sinne der Steuergesetze von Irland nicht in Irland ansässig ist.
(iii) 1Eine Gesellschaft gilt als eine in Irland ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Irland hat. 2Die Vorschriften dieses Absatzes berühren nicht die irischen Rechtsvorschriften über die Erhebung der corporation profits tax bei einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Irland hat, ohne ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland zu haben.
(iv) Eine Gesellschaft gilt als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, wenn sie ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ohne ihre Geschäftsleitung in Irland zu haben.
(v) Die Ausdrücke "in einem Vertragstaat ansässige Person" und "in dem anderen Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die in Irland ansässig ist, oder eine Person, die in der Bundesrepublik ansässig ist, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.
 

(e)

Die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates" ein deutsches Unternehmen oder ein irisches Unternehmen, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt; der Ausdruck "deutsches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck "irisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Irland ansässigen Person betrieben wird.

 

(f)

Der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme einschließlich Fernsehfilme.

 

(g)

(i) Der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(ii)

Als Betriebstätten gelten insbesondere:

ein Ort der Leitung,

eine Zweigniederlassung,

eine Geschäftsstelle,

eine Fabrikationsstätte,

eine Werkstätte,

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(iii)

Als Betriebstätten gelten nicht:

die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen; das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(iv) Eine Person, die in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Unterabsatzes (v) -, gilt ...

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