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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BAT) / 3.17 Betriebsrente für Hinterbliebene

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Eine Betriebsrente für Hinterbliebene erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen. Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von grundsätzlich 60 auf 55 v.H. bei der entsprechenden Betriebsrente nachvollzogen Diese Absenkung gilt für Ehegatten, deren Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde sowie für Ehegatten, die zwar vor dem 1. Januar 2002 die Ehe geschlossen haben, bei denen aber beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Die Hinterbliebenenrente für Vollwaisen beträgt 20 %, für Halbwaisen 10 % der Betriebsrente.

Sind mehrere Hinterbliebene anspruchsberechtigt, so darf die Summe der Hinterbliebenenrenten die Höhe der Betriebsrente, die sich für den verstorbenen Versicherten ergeben hätte, nicht übersteigen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Betriebsrenten anteilig gekürzt.

Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat. Ist die/der Versicherte gestorben, bevor sie/er ein eigene Rente bezog, ist Bemessungsgrundlage die Betriebsrente, die sie/er hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt des Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat. Die Rente ist zu gewähren, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.

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