Beschäftigte in einer "Angestelltentätigkeit" (Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), welche Vollstreckungstätigkeiten ausüben, haben bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Anspruch auf die Vollstreckungsdienstzulage.

Die Regelung findet sich in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA.

Die Beschäftigten erhalten eine Vollstreckungsdienstzulage als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 TVöD zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist. Die Zulage ist "entsprechend" der für Beamte zustehenden Zulage zu bemessen, richtet sich also nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6.1.2003 (BGBl I S. 8) in der jeweils gültigen Fassung: Erhalten Beamte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage aufgrund einer landesrechtlichen Regelung, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsprämie nach dieser landesrechtlichen Regelung.

Die Vollstreckungsdienstzulage steht diesen Beschäftigten seit 1.1.2017 (im Gegensatz zur tariflichen Regelung bis zum 31.12.2016) auch dann zu, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Vergütung nicht abgeschlossen wurde.[1]

Bei der Bemessung für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) wird die Erfolgsprämie nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.

Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.

Die Höhe der Vollstreckungsdienstzulage hängt nach den Bestimmungen in der Vollstreckungsvergütungsverordnung von

  • der Anzahl der erledigten Zahlungen zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung,
  • der Anzahl der durch Pfändung vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sowie
  • der Höhe der durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge ab.
[1] Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 [VKA] TVöD i. d. F. ab 1.1.2017.

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