Tarifverträge sind das Ergebnis der grundrechtlich gesicherten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Diese beinhaltet die Befugnis der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen mit zwingender und unmittelbarer Wirkung für ihre Mitglieder zu vereinbaren. Die Regelungen der Tarifverträge können daher auch den verbandsgebundenen Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts beschränken, aber auch erweitern. Überwiegend werden in den Tarifverträgen die Hauptleistungspflichten, wie etwa die Arbeitszeit und das Entgelt, festgelegt. Darüber hinaus findet man auch Bestimmungen zur Arbeitszeitgestaltung, zur ärztlichen Untersuchung oder zur Arbeitsunfähigkeit.
Haben die Tarifvertragsparteien in einer Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale nach allgemeinen Kriterien zu einer Gruppe zusammengefasst, die ein einheitliches Entgelt vorsieht, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten auch nur solche Tätigkeiten dauerhaft zuweisen, die in der jeweiligen Gruppe enthalten sind. Daher können dem Beschäftigten die Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO zugewiesen werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nach der gleichen Entgeltgruppe zu vergüten sind.
Die rein deklaratorische Benennung einer Entgeltgruppe hat dabei keine Auswirkungen auf das Weisungsrecht. Aufgrund der Tarifautomatik (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L) sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Maßgeblich ist dabei die originäre Entgeltgruppe und nicht die über einen Aufstieg erreichte. Die Übertragung einer Tätigkeit, die einer geringeren Entgeltgruppe entspricht, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Entgelt (weiter)zahlt. Die Zuweisung...