Vertretungsweise muss die Tätigkeit übertragen worden sein. Dies bedeutet, dass ein zu Vertretender vorhanden sein muss, der aus irgendwelchen Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Es muss im Zeitpunkt der Übertragung ein notwendiger Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden höherwertigen Einsatz und der vorübergehend unbesetzten Stelle des Vertretenen vorliegen.[1] Aus welchen Gründen der Arbeitsplatzinhaber vorübergehend ausfällt, ist unerheblich. In Betracht kommen z. B. Erholungs- oder Sonderurlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Pflegezeit, Abordnung oder Freistellung für Betriebs- oder Personalratstätigkeit.

Ist der zu Vertretende aus irgendwelchen Gründen ausgeschieden, liegt kein Fall der Vertretung, sondern der vorübergehenden Übertragung vor. Bei einem Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle soll es sich nach BAG nicht um eine Vertretung, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit handeln.[2] Da ausweislich der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 14 Abs. 1 TVöD nicht mehr zwischen der vorübergehend und der vertretungsweise übertragenen höherwertigen Tätigkeit unterschieden wird, ist diese Unterscheidung nicht mehr von Bedeutung.

Als weitere Voraussetzung müssen dem Angestellten Tätigkeiten übertragen worden sein, die den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen.

Dies bedeutet, dass der Vertreter sämtliche Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllen muss.[3] Ein Anspruch auf eine Zulage entsteht allerdings erst, wenn er die Vertretung mindestens einen Monat tatsächlich ununterbrochen ausgeübt hat.

Die Vertretung endet, wenn der Vertretene zurückkehrt bzw. sobald seine Rückkehr ausgeschlossen ist und der Arbeitsplatz endgültig frei wird. So endet z. B. die Vertretung eines erkrankten Beschäftigten mit dessen Ausscheiden.[4] Des Weiteren endet die vorübergehende Übertragung zur Vertretung mit Fristablauf oder Widerruf.

[4] Siehe hierzu auch BAG, Urteil v. 22.1.2003, 4 AZR 517/01. In diesem Fall hat das BAG es als angemessen angesehen, dass der Arbeitgeber 2 Monate abwartete, bis eine andere vertretungsweise Übertragung der höherwertigen Tätigkeit möglich wurde.

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